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| Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Grundlagen und Lehre von der Straftat (Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft)
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Die so genannte 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit', Ordinarius Fuchs und der wissenschaftliche Springer-Verlag ...
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Alle meine Rezensionen ansehen (REAL NAME) Rezension bezieht sich auf: Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Grundlagen und Lehre von der Straftat (Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft) (Taschenbuch) ... Neben zahlreichen wichtigen Textstellen dieses (aufwendigen) Werkes, gilt es auch, (eklatante) Schwachstellen anzuführen:
- Nachwievor schreibt der Autor (s.g. Ordinarius o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs, Uni Wien, Juridicum) - an manchen Stellen - von 'Strafrecht' (vgl. S. 1, Rz 3), wiewohl es (mittlerweile) 'Kriminalstrafrecht' (oder gar 'Kriminalrecht'?) - inkl. der damit verbundenen Implikationen und 'Weltsicht' des aktuellen 'Rechtsterrains' - zu lauten hätte, Ausdruck von Inkonsequenz, welche durch den ('kontrapunktischen'?) Gebrauch des - von Fuchs sodann in extenso erläuterten - Begriffs des Kriminalrechts [sic!] (vgl. S. 7, Überschrift vor Rz 24) sowie der Diktion "Kriminalrecht" (vgl. S. 8, Rz 29) sachlich zu belegen ist: ärgerlich und bedauerlich!
- Was die div. 'Strafrechtstheorien' anbetrifft, so schreibt Fuchs ua - betreffend sog 'absolute Theorien' - von 'den' Vergeltungstheorien (vgl. S.9, Rz 2), erwähnt in diesem Kontext den sog 'Inselbeispiel'-'Klassiker' Immanuel Kants (vgl. S. 9, Rz 4), behandelt jedoch zB Hegel (anders als etwa Prof Dr Höpfel in seiner Vorlesung zum AT 1, wie man hört) mit keinem Wort, schweigt überdies zur 'Figur' der Sühne; was die sog 'relativen Theorien' anbetrifft, so erwähnt Fuchs (immerhin) den Gedanken des **Opferschutzes** (vgl. S. 12, Rz 16): erfreulich.
- Wo es (nahezu) jedem Rechtswissenschafter (nahezu jeder Rechtswissenschafterin) die Haare zu Berge stehen lässt, ist ua jene 'Passage', in welcher Fuchs sub titulo 'Die Unentbehrlichkeit [sic!] des Strafrechts [sic!]' (vgl. S. 13) ua vermeldet:
"[...] Auch in der **Rechtsgeschichte** ist es kaum ein Zufall, dass der **Ewige Landfriede von 1495**, der nach vielen vergeblichen Bemühungen das mittelalterliche Fehdewesen endgültig beseitigte, auf das Jahr genau [sic!] mit der Errichtung einer wirkungsvollen Strafgerichtsbarkeit im Reichskammergericht zusammenfällt. [...]" (!), so Fuchs auf S. 13, Rz 21, seines Werkes, allen Ernstes ...:
Selbstverständlich beseitigte der so genannte 'Ewige Landfriede' nicht sofort das mittelalterliche Fehdewesen, ja - entgegen (!) dem Wortlaut besagter Wortfolge 'Ewiger Landfriede' - dauerte das Fehdewesen (in Deutschland zB) noch bis (weit) in's 17. Jahrhundert (oder gar länger?) an, was ua durch so namhafte Rechtswissenschafter wie s.g. Prof Dr Thomas Simon (ebenfalls Prof. an besagter Fakultät der Uni Wien), wenige Meter von Fuchs - zumindest räumlich - de facto entfernt, problemlos und unstreitig bestätigt und belegt werden kann, wie im übrigen auch durch zahlreiche andere, ebenfalls angesehene Wissenschafterinnen/Wissenschafter aus dem In- wie Ausland!
Freilich: Fuchs' Werk ist (erheblich) inhaltsreicher als etwa jenes von ao Univ-Prof Dr Stefan Seiler zur gleichnamigen Thematik, alleine: ist dies - mit Blick auf Seilers Werk zum 'AT 1' - eine besondere 'Kunst'?
Was besonders ärgerlich zu werten ist, ist, dass Fuchs höchst unwissenschaftlich sich zur so genannten 'Quasikausalität' - und dies im Rahmen des - typischerweise mit den Begriffen 'Sauberkeit', 'Wissenschaftlichkeit', 'Ernsthaftigkeit' assoziierten - (renommierten) **Springer**-Verlages (!) schriftlich betreffend die Prüfung besagter sog 'Quasikausalität' zu Worte meldet, und zwar insoweit, als er - allen Ernstes dem vom Sachverständigen (der Sachverständigen) festzustellenden - 'Wahrscheinlichkeits'-Wert der so genannten 'an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit' einen Zahlenwert zusinnen möchte: aus wissenschaftlicher, seriöser Sicht ist dies nicht bloß Nonsense [sic!], sondern überdies auch höchst ärgerlich! Auch belegen Fuchs' Ausführungen betreffs seine von der hM abweichende Mindermeinung, dass er den Kern des Problems nicht (wirklich) erfasst hat; zur so genannten 'an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit' verschweigt er im übrigen vollends, dass - wiewohl sich in praxi (des Gerichtsalltags) durchaus reger Beliebtheit erfreuend - Wahrscheinlichkeit (aus strikt-wissenschaftlicher Sicht) nicht an Sicherheit grenzt (wie - logischerweise, mutatis mutandis - Sicherheit auch keineswegs an Wahrscheinlichkeit grenzt [sic!]).
Nochmals sei - mit Blick auf das - sonst recht hohe wissenschaftliche Niveau zahlreicher anderer Werke des (renommierten) Springer-Verlages hingewiesen, dass - fernerhin - aus einer qualitativen Aussage (wie etwa jener der - sog - 'an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit') - in keinster Weise eine quantitative Aussage (arg zB 'Das meint 99% (...)') 'zugesonnen' werden darf - und: dies ungeachtet des Faktums, dass Fuchs nicht der einzige ist, der diesen Fehler (in concreto: diese Fehler) - bedauerlicher Weise - begeht: schade, ärgerlich, betrüblich!
Überdies sei s.g. Ordinarius o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs, welcher selbst **explizit** [sic!] in diesem seinem Werk herausstreicht, dass man als Jurist (und erg wohl: auch Wissenschafter) eine kritische (!) Haltung einnehmen möge, in aller gebotenen Höflichkeit und Sachlichkeit darum ersucht, ua meine - von zahlreichen Wissenschaftern diskutierte und als im Kern als korrekt befundene - (sachliche, geduldige) Kritik betreffs die (rhetorische) Wortfloskel (!) besagter so genannter 'an Sicherheit grenzender (!) Wahrscheinlichkeit' in seinem Buche sprachlich zu würdigen, zu diskutieren, und - im Lichte seiner eigenen Worte - mit meinen sachlichen Argumenten (ernsthaft!) - Stichwort mein Werk mit dem Titel "Die so genannte 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit'", München, Grin-Verlag, 1. Aufl. 2009 sowie meine Forschungsarbeit "Strafrechtliche Arzthaftung und 'an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit'?, ebenfalls München, Grin-Verlag, 1. Aufl., 2009 - auseinandersetzen (arg 'kritische Haltung')!
Die Bewertung seines Werkes hat - ungeachtet dieser wissenschaftlichen Schattenseiten - die Mühen dieses Werkes herauszustreichen, die - ärgerlicher Weise - durch die teils (eher) studierendenunfreundliche Sprache des Autors wie durch wissenschaftl. Fehler (s.o.) wett gemacht werden, was ua durch zahlreiche Studierende belegbar ist.
Hochachtungsvoll,
Mag. Georg Schilling
Eine Rezension von Ein Kunde
vom 31. Januar 2010 | | |
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